Rechtliche Hinweise zur Bereitstellung von Dokumenten in elektronischen Seminarapparaten der Universitätsbibliothek und auf Lernplattformen der Universität

Das zum 01.03.2018 in Kraft getretene Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) enthält in §§ 60a und 60c Bestimmungen für die Bereitstellung von Dokumenten in elektronischen Seminarapparaten der Universitätsbibliothek und auf Lernplattformen der Universität.

Zulässig ist, dass in elektronischen Seminarapparaten oder auf Lernplattformen passwortgeschützt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern einer Lehrveranstaltung zur Verfügung gestellt werden:

  • bis zu 15% von Werken (bisher höchstens 12% bzw. nicht mehr als 100 Seiten eines Werkes),
  • einzelne Aufsätze aus Fachzeitschriften/wissenschaftlichen Zeitschriften sowie einzelne Abbildungen oder ähnliche kleine Werke (wie bisher: Abbildungen, Texte bis zu 25 Seiten, Noten bis zu 6 Seiten und Film- sowie Musikwerke bis zu 5 Minuten),
  • sog. vergriffene Werke (Werke, die vor dem 1. Januar 1966 in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in anderen Schriften erschienen sind, sich im körperlichen Bestand der UB befinden und die im Buchhandel vergriffen sind, für die also kein verlegerisches Angebot mehr existiert) in Gänze (neu),
  • bis zu 15% von Werken, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind (Schulbücher) (bisher nur möglich mit Zustimmung der Rechteinhaber).

Erlaubt ist das Ausdrucken und das Abspeichern der eingestellten Dokumente.

Nicht erlaubt ist die Bereitstellung in Seminarapparate oder auf Lernplattformen

  • von Artikeln aus Zeitungen oder Zeitschriften, die keine expliziten Fachzeitschriften sind (sog. 'Kioskzeitschriften').

Geregelt ist, dass die Abrechnung der für die Bereitstellung von Dokumenten angemessenen Vergütung pauschal oder mittels repräsentativer Stichprobe der Nutzung zu erfolgen hat. Eine Einzelmeldung der Dokumente, die in Seminarapparaten oder auf Lernplattformen zur Verfügung gestellt werden - so wie sie in 2016 heftig diskutiert wurde - gibt es nicht. Die genauen Modalitäten der Abrechnung zwischen KMK und VG Wort werden derzeit noch ausgehandelt.

Alle Regelungen des Gesetzes sollen nach vier Jahren evaluiert werden. Wird der Gesetzgeber nicht spätestens danach tätig, würde das neue UrhWissG 2023 automatisch wieder außer Kraft treten.

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